I. Identität und öffentliche Ordnung
§ 1 Identitätsfeststellung
Die Exekutive darf die Identität einer Person feststellen, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- ein konkreter Bezug zu einer Straftat besteht,
- eine rechtmäßige Verkehrs- oder Personenkontrolle durchgeführt wird,
- die Person festgenommen wurde,
- eine gegenwärtige Gefahrenlage besteht,
- die Identität zur Durchführung einer konkreten Amtshandlung erforderlich ist.
Eine Verkehrs- oder Personenkontrolle ist rechtmäßig, wenn sie im Rahmen einer allgemeinen, nicht diskriminierenden Kontrolltätigkeit der Exekutive erfolgt oder ein konkreter Anlass wie eine beobachtete Ordnungswidrigkeit, ein Tatverdacht oder eine Gefahrenlage vorliegt. Die Auswahl der kontrollierten Person oder des kontrollierten Fahrzeugs darf nicht allein auf Herkunft, Aussehen oder Gruppenzugehörigkeit beruhen.
Kann die Identität nicht vor Ort festgestellt werden, darf die Person zu diesem Zweck vorübergehend festgehalten werden.
Die betroffene Person muss richtige Angaben zu ihrer Identität machen und ein vorhandenes Ausweisdokument vorzeigen. Weitere Fragen zur Sache muss sie nicht beantworten; das Schweigerecht nach § 4 bleibt bestehen.
§ 2 Maskierung bei einer Kontrolle
Besteht ein rechtmäßiger Grund zur Identitätsfeststellung nach § 1, muss eine Gesichtsverhüllung auf Aufforderung der Exekutive so weit abgenommen werden, wie es zur Feststellung der Identität erforderlich ist. Das allgemeine Verbot der Vermummung in der Öffentlichkeit richtet sich nach § 56 StGB.
II. Festnahme und Rechte Beschuldigter
§ 3 Festnahme
Eine Person darf festgenommen werden, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- sie auf frischer Tat betroffen wird,
- ein dringender Tatverdacht besteht und zusätzlich die Gefahr der Flucht, der Wiederholung von Straftaten oder der Verdunkelung vorliegt; Verdunkelung bedeutet insbesondere die Manipulation von Beweisen oder die Beeinflussung von Zeugen,
- ein gültiger Haftbefehl besteht,
- von ihr eine unmittelbare erhebliche Gefahr ausgeht.
Der Grund der Festnahme ist der betroffenen Person unverzüglich mitzuteilen. Zeitpunkt, Haftgrund und die verantwortliche Stelle sind zu dokumentieren. Fesseln und sonstige Sicherungsmittel dürfen nur verwendet werden, soweit Flucht, Widerstand, Selbstgefährdung oder eine Gefahr für andere zu erwarten ist.
§ 4 Rechte Beschuldigter und anwaltliche Vertretung
- § 4.1Eine beschuldigte Person hat das Recht, über die wesentlichen Vorwürfe informiert zu werden, zu schweigen, einen zugelassenen Anwalt hinzuzuziehen und zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.
- § 4.2Die Exekutive muss die Person spätestens nach der Festnahme und vor einer Befragung über diese Rechte informieren. Bei einer unmittelbaren Gefahr erfolgt die Belehrung, sobald die Gefahr beendet ist.
- § 4.3Verlangt die Person einen Anwalt, sind bis zu drei ernsthafte Kontaktversuche zu dokumentieren. Ein ausdrücklich gewünschter Anwalt wird vorrangig kontaktiert. Ist kein Anwalt erreichbar oder verzichtet die Person ausdrücklich auf Vertretung, darf das Verfahren fortgeführt werden; das Schweigerecht und die Haftgrenzen nach § 9 bleiben bestehen.
- § 4.4Die beschuldigte Person darf vertraulich mit ihrem Anwalt sprechen. Der beauftragte Anwalt erhält Einsicht in die für die Verteidigung erforderlichen Verfahrensakten. Angaben gefährdeter Dritter dürfen zum Schutz dieser Personen geschwärzt werden; Tatvorwurf und maßgebliche Beweise müssen nachvollziehbar bleiben.
- § 4.5Anwälte beraten und vertreten ihre Mandanten unabhängig. Sie dürfen keine polizeilichen Maßnahmen anordnen, keine gerichtlichen Entscheidungen treffen und keine Beweise verfälschen oder vernichten. Wer selbst an der Tat beteiligt oder als Zeuge betroffen ist, darf in diesem Verfahren nicht als Verteidiger auftreten.
- § 4.6Schweigen oder das Verlangen nach einem Anwalt dürfen weder als Geständnis noch als mangelnde Kooperation gewertet werden. Ein nicht erreichbarer Anwalt ist kein Grund für eine längere Haft.
III. Durchsuchung und Beschlagnahme
§ 5 Personendurchsuchung
Eine Person darf durchsucht werden, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- sie rechtmäßig festgenommen wurde,
- konkrete Tatsachen auf Waffen, Betäubungsmittel oder Beweismittel schließen lassen,
- eine Waffe sichtbar festgestellt wurde,
- von der Person eine konkrete Gefahr ausgeht,
- eine rechtmäßige Anordnung vorliegt.
§ 6 Fahrzeugdurchsuchung
Ein Fahrzeug darf durchsucht werden, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- konkrete Tatsachen auf illegale Gegenstände oder Beweismittel schließen lassen,
- das Fahrzeug unmittelbar mit einer Straftat in Verbindung steht,
- die fahrende Person mit dem Fahrzeug vor einer rechtmäßigen Kontrolle oder Verfolgung geflüchtet ist,
- eine gültige Durchsuchungsanordnung vorliegt,
- Gefahr im Verzug besteht.
§ 7 Durchsuchung von Gebäuden
Private Gebäude und nicht öffentlich zugängliche Grundstücke dürfen grundsätzlich nur aufgrund einer gültigen Durchsuchungsanordnung betreten oder durchsucht werden.
Ohne vorherige Anordnung ist dies zulässig, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben besteht oder wesentliche Beweismittel unmittelbar verloren zu gehen drohen.
§ 8 Beschlagnahme
Gegenstände dürfen beschlagnahmt werden, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- ihr Besitz verboten ist,
- sie aus einer Straftat stammen,
- sie als Beweismittel erforderlich sind,
- sie unmittelbar zur Begehung einer Straftat verwendet wurden.
Art, Menge, Fundort und verantwortliche Stelle sind zu dokumentieren. Entfällt der Grund der Beschlagnahme, ist ein legaler Gegenstand an die berechtigte Person zurückzugeben. Für dauerhaft verbotene Gegenstände und eine angeordnete Einziehung gilt § 7 StGB.
IV. Untersuchungshaft
§ 9 Untersuchungshaft
- § 9.1Untersuchungshaft ist das vorläufige Festhalten während der Bearbeitung eines Strafverfahrens. Sie ist keine bereits verhängte Haftstrafe.
- § 9.2Eine Person darf nur so lange festgehalten werden, wie es für das Verfahren erforderlich ist. Die reguläre Höchstdauer beträgt 30 Minuten ab dem tatsächlichen Beginn der Festnahme. Transporte, Warten und ein Wechsel der bearbeitenden Behörde starten diese Frist nicht neu.
- § 9.3Bei besonders umfangreichen oder schweren Verfahren darf die diensthabende Leitung der Exekutive oder ein Richter des DOJ die Gesamtdauer auf höchstens 60 Minuten verlängern. Grund, Zeitpunkt und verantwortliche Person sind zu dokumentieren und der betroffenen Person mitzuteilen.
- § 9.4Entfällt der Haftgrund oder ist die Höchstdauer erreicht, ist die Person freizulassen, soweit nicht bereits eine vollziehbare Haftstrafe vorliegt. Die bloße Nichterreichbarkeit des DOJ oder eines Anwalts erlaubt keine Überschreitung.
V. Ermittlungs- und Strafverfahren
§ 10 Strafkatalog und Verfahren
- § 10.1Geldstrafen und Hafteinheiten richten sich nach Anlage 1 – Strafkatalog. Lizenzentzüge und weitere Maßnahmen richten sich zusätzlich nach den jeweils einschlägigen Gesetzen und Anlage 4.
- § 10.2Die Exekutive nimmt Anzeigen auf, sichert Beweise und bearbeitet gewöhnliche Straftaten und Verkehrsverstöße nach dem Strafkatalog. Sie muss belastende und entlastende Umstände prüfen.
- § 10.3Vor Abschluss erhält die beschuldigte Person Gelegenheit zur Stellungnahme. Schweigen ersetzt keinen Tatnachweis. Tatvorwurf, Beweise, angewendete Kennziffern und Sanktionen sind in der Akte zu dokumentieren und der Person mitzuteilen.
- § 10.4Bei einem gerichtlichen Verfahren vertritt die Staatsanwaltschaft des DOJ die Anklage. Ein unbeteiligter Richter entscheidet über Schuld, Strafe und gerichtliche Anordnungen. Anklage und gerichtliche Entscheidung dürfen nicht von derselben Person übernommen werden.
- § 10.5Gegen eine Maßnahme oder Sanktion der Exekutive kann die betroffene Person selbst oder durch ihren Anwalt beim DOJ Beschwerde einlegen. Das Gericht prüft die Rechtmäßigkeit und kann die Entscheidung aufheben oder ändern. Ist das DOJ nicht erreichbar, bleiben Beschwerderecht und gesetzliche Haftgrenzen bestehen; polizeiliche Stellen werden dadurch nicht zu Richtern.
- § 10.6Als Beweise kommen insbesondere nachvollziehbare Aussagen, Bild- und Tonaufnahmen, Dokumente, Spuren sowie sichergestellte Gegenstände in Betracht. Beweise sind auf ihre Herkunft, Zuverlässigkeit und ihren Zusammenhang mit dem Tatvorwurf zu prüfen. Bewusst rechtswidrig manipulierte oder gefälschte Beweise dürfen nicht zulasten einer Person verwendet werden.
- § 10.7Zeugen sind zur Wahrheit verpflichtet. Sie dürfen eine Aussage verweigern, wenn sie sich dadurch selbst einer Straftat bezichtigen würden. Erkennbar widersprüchliche oder nur vom Hörensagen bekannte Angaben sind bei der Beweiswürdigung entsprechend vorsichtig zu behandeln.
§ 11 Strafanzeige
Jede Person darf eine mögliche Straftat bei der Exekutive oder der Staatsanwaltschaft anzeigen. Die Anzeige muss wahrheitsgemäß erfolgen; bewusst falsche Anzeigen werden nach §§ 46 bis 48 StGB behandelt.
§ 12 Unparteiische Ermittlungen
Die Exekutive und die Staatsanwaltschaft müssen belastende und entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt prüfen. Wer persönlich beteiligt oder erkennbar befangen ist, darf die maßgebliche Entscheidung nicht treffen.
§ 13 Anhörung
Vor einer abschließenden staatlichen Sanktion erhält die betroffene Person Gelegenheit, den Tatvorwurf zu erfahren und sich dazu zu äußern. Das Schweigerecht nach § 4 bleibt bestehen.
VI. Gerichtliche Anordnungen und Beweisführung
§ 14 Haftbefehl
- § 14.1Ein Haftbefehl wird vom Gericht erlassen, wenn ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund nach § 3 bestehen.
- § 14.2Ein Haftbefehl wird vom Gericht auch erlassen, wenn sich eine rechtskräftig verurteilte Person der Vollstreckung einer Strafe nach § 19 entzieht.
- § 14.3Der Haftbefehl muss die gesuchte Person sowie den Tatvorwurf oder die zu vollstreckende Strafe und den jeweiligen Haftgrund bezeichnen.
§ 15 Durchsuchungsanordnung
Eine Durchsuchungsanordnung wird vom Gericht erlassen, wenn konkrete Tatsachen erwarten lassen, dass an dem bezeichneten Ort bestimmte Beweismittel oder verbotene Gegenstände gefunden werden. Ort, Zweck und Umfang sind in der Anordnung festzulegen.
§ 16 Beweiskette
Die Sicherstellung, Übergabe, Untersuchung und Verwahrung eines Beweismittels sind so zu dokumentieren, dass Herkunft und Veränderungen nachvollziehbar bleiben. Wesentliche ungeklärte Lücken mindern den Beweiswert.
§ 17 Aktenführung und Akteneinsicht
- § 17.1Wesentliche Verfahrensschritte, Beweise, Entscheidungen und Zustellungen sind in einer Verfahrensakte festzuhalten.
- § 17.2Die beschuldigte Person und ihr Anwalt erhalten die für die Verteidigung erforderliche Akteneinsicht. Schutzwürdige Angaben Dritter dürfen geschwärzt werden, wenn der Tatvorwurf und die maßgeblichen Beweise nachvollziehbar bleiben.
§ 18 Verfahrensfehler
Ein Verfahrensfehler führt zur Aufhebung oder Änderung einer Maßnahme, wenn er die Rechte der betroffenen Person oder die Zuverlässigkeit der Entscheidung wesentlich beeinträchtigt hat. Geringfügige Fehler ohne Auswirkung können berichtigt werden.
VII. Vollstreckung
§ 19 Vollstreckung
- § 19.1Eine rechtskräftig verhängte Geldstrafe ist unverzüglich zu zahlen; verhängte Hafteinheiten sind unverzüglich zu verbüßen.
- § 19.2Wird eine Geldstrafe nicht gezahlt, entscheidet das DOJ über eine angemessene Ersatzhafteinheit anstelle des nicht gezahlten Betrags. Die Höchstgrenze nach A1-02 gilt auch für die Ersatzhafteinheit.
- § 19.3Entzieht sich eine Person der Verbüßung von Hafteinheiten, kann das Gericht einen Haftbefehl nach § 14 erlassen.
- § 19.4Vermögenswerte der verurteilten Person können zur Begleichung einer nicht gezahlten Geldstrafe herangezogen werden.