Department of Justice San AndreasSAN ANDREASGOVERNMENT
BDG

Beamten- und Disziplinargesetz.

Pflichten von Amtsträgern; ein Verstoß ist ein Dienstvergehen nach dem StGB.

I. Amtsmissbrauch und Bestechlichkeit

§ 1 Amtsmissbrauch

  1. § 1.1Wer als Amtsträger seine Befugnisse wissentlich rechtswidrig, zur Verfolgung Unschuldiger oder zu persönlichen Zwecken einsetzt, begeht Amtsmissbrauch.
  2. § 1.2Dazu zählen insbesondere bewusst rechtswidrige Festnahmen oder Durchsuchungen, die Manipulation eines Verfahrens und die Nutzung staatlicher Daten oder Mittel für private Vorteile.
  3. § 1.3Amtsträger müssen dienstliche Entscheidungen unparteiisch treffen und wesentliche Maßnahmen nachvollziehbar dokumentieren.

§ 2 Bestechung und Vorteilsnahme

  1. § 2.1Das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils zur rechtswidrigen Beeinflussung einer staatlichen Entscheidung ist Bestechung.
  2. § 2.2Das Fordern, Sichversprechenlassen oder Annehmen eines solchen Vorteils durch einen Amtsträger ist Vorteilsnahme.
  3. § 2.3Ein Vorteil kann aus Geld, Gegenständen, Dienstleistungen, Informationen oder persönlichen Vergünstigungen bestehen.

II. Umgang mit staatlichen Mitteln

§ 3 Staatliche Gegenstände

Die folgenden staatlichen Gegenstände dürfen nicht unbefugt weitergegeben, angeeignet oder privat genutzt werden:

  • Dienstwaffen,
  • Asservate,
  • staatliche Spezialausrüstung,
  • interne Dokumente.

Auch das unbefugte Verändern, Löschen, Verbergen oder Fälschen staatlicher Akten und Beweismittel ist verboten.

§ 4 Staatliche Informationen

  1. § 4.1Vertrauliche staatliche Informationen dürfen nicht unbefugt abgerufen, genutzt oder an Dritte weitergegeben werden.
  2. § 4.2Informationen dürfen innerhalb staatlicher Stellen nur weitergegeben werden, soweit dies für eine rechtmäßige Aufgabe erforderlich ist.
  3. § 4.3Gesetzliche Akteneinsichts- und Auskunftsrechte, insbesondere die Rechte einer beschuldigten Person und ihres Anwalts, bleiben bestehen.

III. Dienstpflichten

§ 5 Dienstliche Erkennbarkeit

Angehörige der Exekutive müssen bei einer Amtshandlung auf Verlangen ihre Behörde und Dienstnummer nennen, soweit dadurch kein verdeckter Einsatz oder eine konkrete Gefahr beeinträchtigt wird.

§ 6 Dienstliche Verschwiegenheit

Amtsträger müssen vertrauliche Informationen auch nach dem Ende ihres Dienstes schützen. Gesetzliche Aussage-, Anzeige- und Auskunftspflichten bleiben bestehen.

§ 7 Dienstvergehen

Ein Verstoß gegen dieses Gesetz ist ein Dienstvergehen. Die Voraussetzungen, die Disziplinarmaßnahmen und das Verfahren richten sich nach § 22 StGB.