I. Allgemeiner Teil
§ 1 Gesetzmäßigkeit und persönliche Verantwortung
- § 1.1Eine Handlung kann nur bestraft werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Tat gesetzlich verboten war.
- § 1.2Strafbar ist vorsätzliches Handeln. Fahrlässiges Handeln ist nur strafbar, wenn es ausdrücklich als Straftat genannt wird.
- § 1.3Eine Person darf nur für ihr eigenes Handeln und ihre nachgewiesene Beteiligung an einer Tat bestraft werden. Bis zum Nachweis der Schuld gilt sie als unschuldig.
- § 1.4Geldstrafen und Hafteinheiten dürfen nur nach dem Strafkatalog verhängt werden.
§ 2 Versuch, Beteiligung und organisierte Kriminalität
- § 2.1Der Versuch einer Straftat ist strafbar, sobald eine Person unmittelbar zur Ausführung ansetzt. Eine bloße Überlegung oder Absprache genügt dafür nicht.
- § 2.2Wer eine Straftat gemeinsam mit anderen ausführt, eine andere Person vorsätzlich dazu veranlasst oder die Tat wissentlich unterstützt, ist entsprechend dem nachgewiesenen Tatbeitrag verantwortlich.
- § 2.3Organisierte Kriminalität ist die auf Dauer angelegte, planmäßige Zusammenarbeit von mindestens drei Personen zur wiederholten Begehung von Straftaten. Dazu zählen insbesondere organisierter Waffen- oder Drogenhandel, Schutzgelderpressung, Raubserien und Geldwäsche.
- § 2.4Die Zugehörigkeit zu einer Gruppierung ist allein kein Beweis einer Straftat. Für jede beschuldigte Person müssen konkrete Tatbeiträge nachgewiesen werden; äußere Merkmale einer Zugehörigkeit genügen dafür allein nicht.
- § 2.5Wer Straftaten anordnet, finanziert, mit Tatmitteln unterstützt oder bewusst als Fahrer oder Aufpasser absichert, kann nach Absatz 2 beteiligt sein. Eine Führungsposition begründet keine automatische Haftung für jede Tat eines Mitglieds.
- § 2.6Die Bestrafung richtet sich nach den tatsächlich begangenen Straftaten. Eine nachgewiesene führende Rolle kann nach A1-05 strafschärfend berücksichtigt werden. Es gibt keinen zusätzlichen pauschalen Strafaufschlag allein wegen einer Gruppenzugehörigkeit.
- § 2.7Auch bei Ermittlungen gegen organisierte Kriminalität gelten die Voraussetzungen für Festnahmen und Durchsuchungen sowie die Rechte Beschuldigter. Die Exekutive ermittelt; die Staatsanwaltschaft des DOJ führt die Anklage, das Gericht entscheidet.
§ 3 Kriminelle Organisation
- § 3.1Eine kriminelle Organisation ist ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von mindestens drei Personen, dessen Zweck oder fortgesetzte Tätigkeit auf die wiederholte Begehung schwerer Straftaten gerichtet ist.
- § 3.2Strafbar sind die nachgewiesene Gründung, Leitung oder gezielte Unterstützung der kriminellen Tätigkeit; § 2 Absatz 4 gilt entsprechend.
- § 3.3Für die einzelnen Straftaten und die Beteiligung gelten §§ 2 und 5.
- § 3.4Für eine extrem gefährliche Gruppierung oder Organisation kann zusätzlich der Terror-Status nach § 55 ausgerufen werden.
§ 4 Notwehr
- § 4.1Die notwendige Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff ist zulässig. Dies gilt für die Verteidigung der eigenen Person (Notwehr) und einer anderen Person (Nothilfe).
- § 4.2Die Verteidigung muss im Verhältnis zur bestehenden Gefahr stehen.
- § 4.3Der Einsatz einer Schusswaffe ist nur zur Abwehr einer unmittelbaren erheblichen Gefahr für Leib oder Leben zulässig.
- § 4.4Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr eine angemessene Handlung vornimmt, um Leib, Leben, Freiheit oder ein anderes wesentliches Rechtsgut zu schützen, handelt im rechtfertigenden Notstand, wenn das geschützte Interesse das beeinträchtigte Interesse deutlich überwiegt.
- § 4.5Jede Person darf jemanden vorläufig festhalten, der unmittelbar bei einer Straftat angetroffen oder verfolgt wird und fliehen will oder dessen Identität nicht festgestellt werden kann. Die Exekutive ist unverzüglich zu verständigen. Die festgehaltene Person darf nicht durchsucht, bestraft oder an einen anderen Ort gebracht werden, soweit dies nicht zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr erforderlich ist.
§ 5 Mehrere Straftaten
Wer durch eine Handlung mehrere Straftatbestände erfüllt oder mehrere Straftaten begeht, kann für sämtliche festgestellten Verstöße belangt werden.
Dabei sind die Regeln gegen eine doppelte Bestrafung in Anlage 1, A1-06, sowie die besonderen Anrechnungsregeln unter A1-36 und A1-45 zu beachten. Die Höchstgrenzen nach A1-02 gelten auch bei mehreren Straftaten.
§ 6 Kooperation
Freiwillige und nachweisbare Unterstützung der Ermittlungsbehörden kann strafmildernd berücksichtigt werden.
Das bloße Ausüben des Schweigerechts stellt keine fehlende Kooperation dar.
§ 7 Einziehung
Illegale Gegenstände, Tatmittel und unmittelbar aus Straftaten stammende Gegenstände können eingezogen werden.
II. Straftaten gegen Personen
§ 8 Körperverletzung
- § 8.1Wer eine andere Person vorsätzlich körperlich verletzt, begeht Körperverletzung.
- § 8.2Wer den Körper oder die Gesundheit einer anderen Person durch die Verletzung der erforderlichen Sorgfalt verletzt, ohne dies zu beabsichtigen oder bewusst in Kauf zu nehmen, begeht fahrlässige Körperverletzung. Dafür gilt A1-87.
§ 9 Schwere Körperverletzung
Eine Körperverletzung ist insbesondere dann eine schwere Körperverletzung, wenn mindestens einer der folgenden Umstände vorliegt:
- eine Schusswaffe oder ein anderer gefährlicher Gegenstand eingesetzt wird,
- mehrere Personen gemeinschaftlich handeln,
- erhebliche oder lebensgefährliche Verletzungen verursacht werden.
§ 10 Tötungsdelikte
- § 10.1Wer den Tod einer anderen Person beabsichtigt oder bewusst in Kauf nimmt und deren Tod verursacht, begeht vorsätzliche Tötung.
- § 10.2Mord liegt vor, wenn eine vorsätzliche Tötung aus Mordlust, zur sexuellen Befriedigung, aus Habgier oder aus einem sonstigen besonders verwerflichen Beweggrund erfolgt. Mord liegt auch vor, wenn die Tötung heimtückisch, grausam, mit gemeingefährlichen Mitteln oder zur Ermöglichung oder Verdeckung einer anderen Straftat begangen wird.
- § 10.3Heimtückisch handelt, wer die Arglosigkeit und dadurch fehlende Verteidigungsbereitschaft des Opfers bewusst ausnutzt. Grausam handelt, wer dem Opfer bewusst besondere Qualen zufügt, die über die Tötung hinausgehen. Gemeingefährlich sind Mittel, deren Wirkung auf weitere Menschen nicht zuverlässig begrenzt werden kann.
- § 10.4Versuchte Tötung liegt vor, wenn eine Person mit Tötungsvorsatz unmittelbar zur Tat ansetzt, der Tod aber nicht eintritt. Dafür gilt A1-10.
- § 10.5Wer den Tod eines Menschen durch die Verletzung der erforderlichen Sorgfalt verursacht, ohne ihn zu beabsichtigen oder bewusst in Kauf zu nehmen, begeht fahrlässige Tötung.
- § 10.6Bei derselben Tötung wird nur der zutreffende Eintrag A1-10, A1-11, A1-12 oder A1-13 angewendet.
§ 11 Bedrohung
Wer einer anderen Person glaubhaft mit einer erheblichen Straftat gegen Leib oder Leben droht, macht sich strafbar.
§ 12 Nötigung und Schutzgelderpressung
- § 12.1Wer eine Person durch Gewalt oder ernsthafte Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt, begeht Nötigung.
- § 12.2Ebenso begeht Nötigung, wer unter Androhung von Gewalt oder erheblichen Schäden Geld, Gegenstände oder andere Leistungen als Schutzgeld erzwingt. Werden Gegenstände durch Gewalt oder Drohung weggenommen, gelten die Raubtatbestände der §§ 19 und 20.
- § 12.3Bei der Anrechnung mehrerer Tatbestände ist A1-06 zu beachten.
§ 13 Freiheitsberaubung
Wer eine Person gegen ihren Willen festhält oder ihr die Bewegungsfreiheit entzieht, begeht Freiheitsberaubung.
§ 14 Entführung
Wer eine Person gegen ihren Willen an einen anderen Ort verbringt oder verbringen lässt, begeht Entführung.
§ 15 Geiselnahme
Wer eine festgehaltene oder entführte Person als Druckmittel für Forderungen verwendet, begeht Geiselnahme.
§ 16 Belästigung
- § 16.1Wer eine andere Person wiederholt oder erheblich gegen deren erkennbaren Willen bedrängt, verfolgt, überwacht, kontaktiert oder einschüchtert, begeht Belästigung.
- § 16.2Wiederholtes Nachstellen liegt insbesondere vor, wenn eine Person trotz erkennbarer Ablehnung fortgesetzt die räumliche Nähe sucht, Nachrichten sendet oder über Dritte Kontakt herstellt und dadurch das Leben der betroffenen Person erheblich beeinträchtigt.
- § 16.3Sexuell bestimmte Berührungen, Äußerungen oder Aufforderungen gegen den erkennbaren Willen einer Person sind erhebliche Belästigungen.
- § 16.4Ein sachlicher, einmaliger Kontaktversuch ist allein keine Belästigung. Nach einer klaren Aufforderung, den Kontakt zu beenden, muss diese Grenze beachtet werden.
III. Eigentumsdelikte
§ 17 Diebstahl
Wer fremdes Eigentum ohne Zustimmung des Berechtigten wegnimmt, begeht Diebstahl.
§ 18 Fahrzeugdiebstahl
Wer ein fremdes Fahrzeug unbefugt entwendet oder sich aneignet, begeht Fahrzeugdiebstahl.
§ 19 Raub
Wer unter Anwendung von Gewalt oder ernsthafter Drohung fremdes Eigentum wegnimmt, begeht Raub.
§ 20 Schwerer Raub
Ein schwerer Raub liegt insbesondere bei einem bewaffneten Überfall auf eines der folgenden Ziele vor:
- Banken,
- Geschäfte,
- Unternehmen,
- staatliche Einrichtungen,
- Geld- oder Werttransporte.
§ 21 Sachbeschädigung
Wer fremdes Eigentum vorsätzlich beschädigt oder zerstört, begeht Sachbeschädigung.
IV. Dienstvergehen und Disziplinarmaßnahmen
§ 22 Dienstvergehen
- § 22.1Ein Amtsträger begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft eine ihm obliegende Dienstpflicht verletzt.
- § 22.2Dienstpflichten ergeben sich aus den Gesetzen von San Andreas und aus rechtmäßigen dienstlichen Anweisungen. Ein Verstoß gegen das Beamten- und Disziplinargesetz oder die Strafprozessordnung gilt stets als Dienstvergehen.
- § 22.3Ein außerdienstliches Verhalten ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maß geeignet ist, das Vertrauen in eine unparteiische Amtsführung zu beschädigen.
- § 22.4Erfüllt dasselbe Verhalten zugleich eine Straftat, wird es unabhängig von einem Strafverfahren disziplinarrechtlich verfolgt.
§ 23 Disziplinarmaßnahmen
- § 23.1Als Disziplinarmaßnahme kommen insbesondere in Betracht:
- Verweis,
- Geldbuße,
- Kürzung der Dienstbezüge,
- Zurückstufung,
- Entlassung.
- § 23.2Art und Umfang der Disziplinarmaßnahme richten sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Verschulden und den Auswirkungen auf den Dienstbetrieb.
- § 23.3Eine Geldbuße nach Absatz 1 ist von einer Geldstrafe nach dem Strafkatalog unabhängig und kann neben dieser verhängt werden.
§ 24 Vorläufige Dienstenthebung
- § 24.1Ein Amtsträger kann während der Ermittlungen zu einem Dienstvergehen vorläufig des Dienstes enthoben werden, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder zum Schutz des Dienstbetriebs erforderlich ist.
- § 24.2Die vorläufige Dienstenthebung ist keine Disziplinarmaßnahme und keine Feststellung einer Schuld. Sie ist aufzuheben, sobald ihr Grund entfällt.
§ 25 Zuständigkeit und Verfahren
- § 25.1Über eine Disziplinarmaßnahme entscheidet die Dienstbehörde des betroffenen Amtsträgers. Eine Entlassung wird erst mit gerichtlicher Bestätigung durch das DOJ wirksam. Für die Entlassung eines Mitarbeiters einer Staatsfraktion durch den Gouverneur im Ernstfall gilt stattdessen § 13 Absatz 4 SVerfG.
- § 25.2Der betroffene Amtsträger ist vor der Entscheidung anzuhören und darf sich durch einen Anwalt vertreten lassen.
- § 25.3Gegen eine Disziplinarmaßnahme kann beim DOJ Beschwerde eingelegt werden.
V. Vermögens- und Wirtschaftsdelikte
§ 26 Betrug
- § 26.1Wer durch bewusste Täuschung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil erlangt und dadurch das Vermögen einer anderen Person schädigt, begeht Betrug.
- § 26.2Dazu zählen insbesondere vorgetäuschte Verkäufe, bewusst falsche Angaben bei Verträgen und die Inanspruchnahme einer kostenpflichtigen Leistung in der Absicht, nicht zu bezahlen.
- § 26.3Ein bloßer Irrtum oder eine später eingetretene Zahlungsunfähigkeit ist ohne nachweisbare Täuschungsabsicht kein Betrug.
§ 27 Hehlerei
Wer wissentlich Gegenstände ankauft, besitzt, verkauft oder weitergibt, die aus einer Straftat stammen, begeht Hehlerei.
§ 28 Geldwäsche
Wer die rechtswidrige Herkunft von Geld oder Vermögenswerten verschleiert oder diese in den legalen Wirtschaftskreislauf einbringt, begeht Geldwäsche.
§ 29 Urkunden- und Dokumentenfälschung
- § 29.1Das Herstellen oder Verändern eines staatlichen oder geschäftlichen Dokuments in der Absicht, über dessen Echtheit oder Inhalt zu täuschen, ist strafbar.
- § 29.2Ebenso strafbar ist das bewusste Verwenden eines gefälschten oder verfälschten Dokuments im Rechtsverkehr.
- § 29.3Dazu gehören insbesondere Ausweise, Lizenzen, behördliche Anordnungen, Verträge, Rechnungen und amtliche Akten.
§ 30 Unterschlagung
Wer einen fremden Gegenstand, den er rechtmäßig erhalten hat, sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet oder trotz fälliger Rückgabe behält, begeht Unterschlagung.
§ 31 Erschleichen von Leistungen
Wer eine entgeltliche Leistung in Anspruch nimmt und von Anfang an beabsichtigt, die Zahlung zu umgehen, begeht Erschleichen von Leistungen. Soweit zugleich die Voraussetzungen des Betrugs nach § 26 erfüllt sind, gilt nur der speziellere oder schwerere Tatbestand.
§ 32 Ordnungsgemäße Geschäftsunterlagen
Unternehmen müssen wesentliche Verträge, Zahlungen und Eigentumsübertragungen nachvollziehbar dokumentieren. Das bewusste Führen falscher Geschäftsunterlagen zur Täuschung staatlicher Stellen ist verboten.
§ 33 Illegales Glücksspiel
- § 33.1Glücksspiel ist illegal, wenn der Veranstalter Einsätze annimmt und Gewinne verspricht, ohne hierzu staatlich berechtigt zu sein.
- § 33.2Wer ein illegales Glücksspiel organisiert oder wissentlich gewerbsmäßig ermöglicht, macht sich strafbar. Bloße private Spiele ohne Einsatz sind kein Glücksspiel im Sinne dieses Artikels.
VI. Straftaten gegen die öffentliche Ordnung und Staatsgewalt
§ 34 Widerstand gegen die Staatsgewalt
Wer eine rechtmäßige Amtshandlung durch Gewalt oder Androhung von Gewalt verhindert oder erheblich behindert, begeht Widerstand gegen die Staatsgewalt.
§ 35 Behinderung einer Amtshandlung
Wer eine rechtmäßige Amtshandlung vorsätzlich erheblich behindert, macht sich strafbar.
§ 36 Flucht vor der Exekutive
Wer sich wissentlich einer rechtmäßigen Kontrolle, Festnahme oder Verfolgung durch Flucht entzieht, macht sich strafbar.
§ 37 Sperrzonen
Rechtmäßig eingerichtete staatliche Sperrzonen dürfen ohne Berechtigung nicht betreten werden.
§ 38 Amtsanmaßung
- § 38.1Wer sich unberechtigt als Amtsträger ausgibt, eine staatliche Funktion vortäuscht oder eine Handlung vornimmt, die ausschließlich einer staatlichen Stelle zusteht, begeht Amtsanmaßung.
- § 38.2Gleiches gilt für das unberechtigte Auftreten als zugelassener Anwalt oder für die Verwendung gefälschter Dienstzeichen, Dienstausweise oder Anwaltsnachweise.
VII. Straftaten gegen die Ehre und Privatsphäre
§ 39 Schutz der Privatsphäre
- § 39.1Persönliche Gespräche, private Nachrichten und nicht öffentlich bestimmte Informationen dürfen ohne Einwilligung weder veröffentlicht noch gezielt an unbeteiligte Dritte weitergegeben werden.
- § 39.2Eine Weitergabe ist zulässig, wenn sie zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr, zur Anzeige einer Straftat oder aufgrund einer gesetzlichen Pflicht erfolgt.
§ 40 Recht am eigenen Bild und Wort
- § 40.1Bild- und Tonaufnahmen aus einem erkennbar privaten Bereich dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Person veröffentlicht werden.
- § 40.2Aufnahmen einer Straftat, einer öffentlichen Amtshandlung oder eines Ereignisses von erheblichem öffentlichen Interesse dürfen als Beweis gesichert werden. Schutzwürdige persönliche Angaben sind soweit möglich unkenntlich zu machen.
§ 41 Hausrecht und Hausfriedensbruch
- § 41.1Wer über einen privaten Raum, ein Gebäude oder ein Grundstück verfügen darf, entscheidet über dessen Zutritt.
- § 41.2Wer gegen den erkennbaren Willen der berechtigten Person eindringt oder trotz Aufforderung nicht geht, begeht Hausfriedensbruch.
- § 41.3Gesetzliche Betretungs- und Durchsuchungsbefugnisse nach § 7 StPO bleiben bestehen.
§ 42 Beleidigung
Wer die Ehre einer anderen Person durch eine schwerwiegende herabsetzende Äußerung oder Handlung vorsätzlich angreift, begeht Beleidigung. Sachliche Kritik und die wahrheitsgemäße Schilderung eines Vorgangs sind keine Beleidigung.
§ 43 Üble Nachrede
Wer eine ehrenrührige Tatsache über eine andere Person verbreitet, obwohl deren Wahrheit nicht belegt werden kann, begeht üble Nachrede, wenn die Äußerung geeignet ist, den Ruf der Person erheblich zu schädigen.
§ 44 Verleumdung
Wer wissentlich eine falsche, ehrenrührige Tatsache über eine andere Person verbreitet, um deren Ruf zu schädigen, begeht Verleumdung.
§ 45 Medizinische Vertraulichkeit
- § 45.1Medizinische Informationen dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder aufgrund einer gesetzlichen Pflicht weitergegeben werden.
- § 45.2Eine Weitergabe ohne Einwilligung ist zulässig, soweit sie unmittelbar erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden.
VIII. Straftaten gegen die Rechtspflege
§ 46 Falsche Verdächtigung
Wer eine andere Person wider besseres Wissen bei einer staatlichen Stelle einer Straftat beschuldigt, begeht falsche Verdächtigung.
§ 47 Falsche Aussage
Wer als Zeuge gegenüber der Exekutive, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht vorsätzlich eine entscheidungserhebliche falsche Aussage macht, begeht eine falsche Aussage. Das Schweigerecht und das Recht, sich nicht selbst zu belasten, bleiben bestehen.
§ 48 Vortäuschen einer Straftat
Wer einer staatlichen Stelle wissentlich eine nicht begangene Straftat meldet oder eine Straftat inszeniert, um Ermittlungen auszulösen, macht sich strafbar.
§ 49 Missbrauch von Notrufen
Wer ohne Notlage vorsätzlich einen Notruf auslöst oder eine Notlage vortäuscht und dadurch Einsatzkräfte bindet, begeht Missbrauch von Notrufen.
§ 50 Unterlassene Hilfeleistung
Wer bei einem Unglücksfall oder einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr keine zumutbare Hilfe leistet, obwohl dies ohne erhebliche eigene Gefahr möglich wäre, macht sich strafbar. Das Absetzen eines Notrufs kann eine ausreichende Hilfeleistung sein.
§ 51 Gefangenenbefreiung
Wer eine rechtmäßig festgehaltene oder inhaftierte Person gewaltsam, durch Drohung oder Täuschung befreit oder deren Flucht wissentlich ermöglicht, begeht Gefangenenbefreiung.
§ 52 Ausbruch
Wer sich gewaltsam aus rechtmäßiger Haft befreit oder hierzu staatliche Einrichtungen oder Sicherungsmittel beschädigt, begeht Ausbruch. Die bloße Flucht ohne Gewalt oder Beschädigung wird nach § 36 behandelt.
§ 53 Beweismittelmanipulation
Wer Beweismittel vorsätzlich vernichtet, verändert, versteckt, fälscht oder unbefugt beiseiteschafft, um ein Verfahren zu beeinflussen, macht sich strafbar.
§ 54 Verstoß gegen gerichtliche Anordnungen
Wer einer wirksamen und bekanntgegebenen gerichtlichen Anordnung vorsätzlich nicht folgt, macht sich strafbar. Die Anordnung muss die verpflichtete Person und das verlangte oder verbotene Verhalten eindeutig bezeichnen.
IX. Terrorismus
§ 55 Terroristischer Akt und Terror-Status
- § 55.1Wird eine Straftat durch die Judikative oder die Leitung der Exekutive als terroristischer Akt eingestuft, gilt dafür A1-88. Die Einstufung ist in der Akte namentlich und mit Dienstnummer der einstufenden Person zu begründen.
- § 55.2Der Gouverneur kann gegen eine extrem gefährliche Gruppierung oder Organisation den Terror-Status ausrufen. Die Stufen bauen aufeinander auf:
- Terror-Status Grün: Die Organisation gilt als illegal. Für die einmalige Mitgliedschaft gilt A1-89.
- Terror-Status Gelb: umfasst Grün. Angehörige der Exekutive dürfen zur Eigensicherung eine scharfe Einhandwaffe schussbereit führen. Streifen müssen mindestens dreifach besetzt sein.
- Terror-Status Rot: umfasst Grün und Gelb. Gepanzerte Fahrzeuge sind zu nutzen, soweit die Berechtigung dazu vorliegt. Der Schusswaffengebrauch richtet sich weiterhin nach § 6 SVerfG; ein sofortiger Schusswaffengebrauch allein bei Sichtkontakt ist nicht zulässig.
- § 55.3Als Angehöriger der Gruppierung im Sinne dieses Paragraphen gilt, wer durch nachprüfbare Tatsachen erkennbar der Organisation zugeordnet werden kann, insbesondere durch ein eigenes Geständnis, dokumentierte Kommunikation, wiederholt nachgewiesene gemeinsame Tatbeteiligung oder ein von der Organisation vergebenes, eindeutiges Kennzeichen wie Kutte, Abzeichen oder Tätowierung. Herkunft, Kleidung im Allgemeinen, der bloße Aufenthalt an einem bestimmten Ort oder die bloße Bekanntschaft mit einem Mitglied genügen dafür allein nicht.
- § 55.4Der Terror-Status endet, sobald Friedens- oder Beilegungsverhandlungen mit der Leitung der Exekutive erfolgreich abgeschlossen wurden.
X. Öffentliche Sicherheit
§ 56 Vermummung in der Öffentlichkeit
- § 56.1Wer sein Gesicht in der Öffentlichkeit so verhüllt oder vermummt, dass eine Identifizierung erheblich erschwert oder unmöglich wird, macht sich strafbar. Dafür gilt A1-90.
- § 56.2Ausgenommen sind Verhüllungen aus gesundheitlichen, beruflichen, religiösen oder wetterbedingten sowie sonstigen nachvollziehbaren Gründen, sofern damit keine Straftat vorbereitet oder verschleiert werden soll.
- § 56.3Bei einer rechtmäßigen Kontrolle ist die Verhüllung auf Verlangen der Exekutive abzulegen, soweit dies zur Identitätsfeststellung erforderlich ist.