Department of Justice San AndreasSAN ANDREASGOVERNMENT
ANLAGE 3

Anlage 3 – Betäubungsmittelliste.

Illegale Stoffe, Drogenprodukte und die Bestimmung von Mengen.

Jeder Eintrag besitzt eine eindeutige Kennziffer, etwa A3-01. Die Zahl nach A bezeichnet die Anlage, die Zahl nach dem Bindestrich den Eintrag. Verweise verwenden immer die vollständige Kennziffer.

1. Illegale Betäubungsmittel und Drogenprodukte

KennzifferGegenstand oder StoffEinordnung
A3-01Weedblätterillegaler Ausgangsstoff
A3-02Weedbagsillegales verarbeitetes Drogenprodukt
A3-03Jointsillegales konsumfertiges Drogenprodukt
A3-04Kokainblätterillegaler Ausgangsstoff
A3-05Kokainillegales verarbeitetes Drogenprodukt

2. Mengenbestimmung und Beschlagnahme

A3-06 Jeder einzelne unter A3-01 bis A3-05 aufgeführte Gegenstand zählt als eine Einheit. Unterschiedliche Arten werden für die Mengenstaffel A1-38 bis A1-40 zusammengerechnet. Drei Weedbags und zwei Joints ergeben daher fünf Einheiten.

A3-07 Alle aufgeführten Betäubungsmittel und Drogenprodukte sind bereits ab einer Einheit illegal und werden beschlagnahmt. Eigenbedarf und unentgeltliche Weitergabe sind keine Ausnahmen.

A3-08 Waffenteile, Waffengehäuse, Blaupause und Schwarzpulver sind ebenfalls illegal. Sie sind jedoch keine Betäubungsmittel, zählen nicht als Drogeneinheiten und werden nach § 7 WaffG sowie Anlage 2 behandelt.

A3-09 CBD-Produkte ohne berauschende Wirkung sind keine Betäubungsmittel und legal. Sie sind von den unter A3-01 bis A3-03 genannten Cannabisprodukten zu unterscheiden, die unabhängig von ihrem Wirkstoffgehalt in jeder Menge illegal bleiben.