Jeder Eintrag besitzt eine eindeutige Kennziffer, etwa A4-01. Die Zahl nach A bezeichnet die Anlage, die Zahl nach dem Bindestrich den Eintrag. Verweise verwenden immer die vollständige Kennziffer.
1. Waffenschein
A4-01 Bei illegaler Weitergabe, illegalem Verkauf oder unrechtmäßigem Gebrauch einer Schusswaffe ist der Waffenschein zu entziehen.
A4-02 Bei sonstigen Waffendelikten kann die Exekutive den Waffenschein abhängig von der Schwere des Verstoßes entziehen.
A4-03 Nach dem Entzug darf ein neuer Waffenschein erst beantragt werden, wenn die von der Exekutive festgesetzte Sperrfrist abgelaufen ist.
A4-04 Der Ablauf der Sperrfrist begründet keinen Anspruch auf einen neuen Waffenschein.
2. Führerscheine
A4-05 Bei Fahren unter erheblichem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln nach § 4 StVO oder bei Teilnahme an einem illegalen Straßenrennen nach § 5 StVO ist der erforderliche Führerschein zu entziehen.
A4-06 Bei erheblicher Verkehrsgefährdung nach A1-53, einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 50 km/h nach A1-55 oder Unfallflucht nach A1-58 kann der erforderliche Führerschein entzogen werden.
A4-07 Die Dauer des Entzugs richtet sich nach der Schwere des Verstoßes, der verursachten Gefährdung und einer Wiederholung.
A4-08 Es bestehen die drei getrennten Führerscheinklassen Auto, Motorrad und LKW. Ein Entzug betrifft die für das Fahrzeug erforderliche Klasse. Bei einer erheblichen allgemeinen Gefahr oder bei wiederholten schweren Verkehrsverstößen können mehrere oder alle vorhandenen Klassen entzogen werden.
A4-09 Die Entscheidung, die Dauer und die betroffenen Führerscheinklassen sind der Person mitzuteilen und zu dokumentieren.